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Imprint

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB) der GLORIOUS-EUROPE S.R.L.

 

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der GLORIOUS-EUROPE S.R.L. (nachfolgend „GE“) gegenüber Kunden, die Unternehmer i. S. d. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(2) Diese AGB gelten unabhängig davon, ob GE die Ware selbst herstellt oder mit Handelsware beliefert.
(3) Verbraucher i. S. d. § 13 BGB sind von diesen AGB ausgenommen.

 

2. Vertragsgrundlagen

(1) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn GE ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.
(2) Schweigen oder vorbehaltlose Leistungserbringung durch GE gilt nicht als Anerkennung abweichender Bedingungen.
(3) Widerspricht der Kunde unseren Bedingungen, ist GE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen.

 

3. Vertragsschluss

(1) Angebote von GE sind freibleibend. Die Bestellung des Kunden gilt als bindendes Angebot.
(2) Der Vertrag kommt erst durch ausdrückliche Annahmeerklärung oder tatsächliche Ausführung der Lieferung durch GE zustande.
(3) Der Kunde ist 14 Kalendertage an seine Bestellung gebunden. Ein Widerruf vor Ablauf dieser Frist ist nur wirksam, wenn GE bis dahin keine Annahmeerklärung übermittelt hat.

4. Lieferung, Erfüllungsort, Annahme

(1) Erfüllungsort ist der Sitz von GE in Braila (Rumänien), sofern nicht anders schriftlich vereinbart.
(2) Lieferungen erfolgen ab Werk/Lager Braila (Rumänien), (EXW gem. Incoterms). Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden, es sei denn, schriftlich ist etwas anderes vereinbart.
(3) Der Kunde trägt das Transportrisiko ab Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer.
(4) Spezialverpackungen werden nur auf ausdrückliche Bestellung und gegen gesonderte Vergütung bereitgestellt.
(5) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von GE in Textform bestätigt wurden.
(6) Die Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
(7) Höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Streiks oder extreme Wetterereignisse berechtigen GE zur Lieferfristverlängerung oder zum Rücktritt, sofern eine Lieferung unzumutbar wird.

 

5. Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht mit Bereitstellung der Ware ab Werk/Lager auf den Kunden über (EXW gem. Incoterms), auch wenn GE den Versand organisiert oder übernimmt.
(2) Gerät der Kunde in Annahmeverzug, gilt die Ware als geliefert und die Gefahr geht über.

 

6. Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich netto ab Werk/Lager zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Mitarbeiter dürfen Zahlungen nur bei Vorlage einer schriftlichen Inkassovollmacht annehmen.

 

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von GE.
(2) Verarbeitung, Verbindung oder Umbildung erfolgt für GE. Entsteht Miteigentum, verwahrt der Kunde dieses unentgeltlich.
(3) Weiterveräußerung ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und mit verlängerter Eigentumsklausel zulässig. Die daraus resultierenden Forderungen gelten im Voraus als an GE abgetreten.
(4) Der Kunde bleibt zur Einziehung abgetretener Forderungen ermächtigt, solange er seinen Pflichten nachkommt.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten kann GE die Ware zurückverlangen und vom Vertrag zurücktreten.

 

8. Abtretung, Aufrechnung

(1) Rechte aus diesem Vertrag dürfen nur mit vorheriger Zustimmung von GE abgetreten werden.
(2) Aufrechnungen oder Zurückbehaltungen sind nur bei rechtskräftig festgestellten oder von GE anerkannten Forderungen zulässig.

 

9. Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich zu prüfen und Mängel schriftlich anzuzeigen (§ 377 HGB).
(2) Bei Transportschäden ist eine schriftliche Schadensmeldung mit dem Frachtführer zu erstellen und an GE zu übermitteln.

10. Rücktrittsrecht

GE ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden (insbesondere Zahlungsverzug oder unzutreffende Bonitätsangaben) vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen.

 

11. Mängelhaftung, Verjährung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Gefahrübergang, außer bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz, Personenschäden oder im Rahmen gesetzlicher Sonderregelungen (z. B. Produkthaftung).
(2) GE kann nach eigener Wahl nachbessern, Ersatz liefern oder den Kaufpreis mindern.
(3) Garantiebedingungen bleiben von gesetzlichen Mängelrechten unberührt.

 

12. Haftung

(1) GE haftet nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
(2) In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Bei durch den Kunden versicherten Schäden haftet GE nur für Nachteile, die durch die Schadensregulierung nicht gedeckt sind.
(4) Die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

 

13. Zwingende Haftung

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Ansprüchen aus Produkthaftung, bei Personenschäden sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

 

14. Datenschutz

(1) GE verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Einklang mit der GEGVO und dem BGEG.
(2) Die Verarbeitung dient ausschließlich Zwecken der Vertragsdurchführung, Kundenbetreuung und Eigenwerbung.
(3) Schadensersatzansprüche wegen Datenverarbeitung sind – vorbehaltlich zwingender Haftung – ausgeschlossen.

15. Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Braila (Rumänien). GE kann den Kunden auch an seinem Sitz verklagen.
(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen.

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